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Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG 

der Sternenkinder Duisburg e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „Sternenkinder Duisburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

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§ 1 Nr. 2

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

§ 1 Nr. 3

Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein wurde am 14.08.2019 errichtet. 

 

§ 1 Nr. 4

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 6

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 1 Nr. 7

Nach Eintragung wird ergänzt: Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter der Nummer VR 6095 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1

(1) Zweck des Vereins ist es Menschen in ihrer individuellen und vielfältigen Trauer zu begleiten, zu unterstützen und zu beraten.

 

(2) Der Verein berät, begleitet und unterstützt Eltern, Angehörige und engagierte und interessierte Personen, die ein Kind/ mehrere Kinder durch Fehlgeburt, Totgeburt, einem medizinisch-indizierten Schwangerschaftsabbruch, Tod eines Neugeborenen oder Säuglings verloren haben.

 

(3) Der Verein möchte gleichfalls die Öffentlichkeit sensibilisieren.

 

Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 Ziffer 1 der Abgabenordnung durch Unterstützung und Beratung bei Verlust eines Kindes durch Fehlgeburt, Totgeburt, einem medizinischen indizierten Schwangerschaftsabbruch oder dem Tod eines Neugeborenen. Dies gilt für Beerdigungssituationen, akute Verlustsituationen, die vielfältige Begleitung bei der Trauerarbeit, Vermittlung von Ansprechpartnern, sowie die dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Information von Außenstehenden.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

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a)

Unterstützung und Beratung van Betroffenen in der akuten Verlustsituation

b)

Unterstützung von Betroffenen in Beerdigungsangelegenheiten

c)

Unterstützung von Betroffenen durch vielfaltige Begleitung bei der Trauerarbeit

d)

Unterstützung bei der Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit von früh verwaisten Eltern und deren Angehörigen

e)

Vermittlung von Ansprechpartnern für Betroffene

f)

Verbesserung des Betreuungs-, Informations- und Unterstützungsangebotes für Betroffene

g)

Verbesserung des Umgangs mit Betroffenen sowie deren Beratung in Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen Institutionen, die in der Akutsituation mit ihnen in Kontakt stehen

h)

Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit

i)

Erstellen und Verteilen von Informationsmaterialien

j)

Unterstützung und Beratung van Angehörigen

k)

Aufbau und Leitung von speziellen Trauergruppen

l)

Förderung van Fortbildungsmaßnahmen für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen

m)

Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gegenüber früh verwaisten Eltern durch Gewinnung von Ehrenamtlichen, die bereit sind, sich für Sterneneltern und Sternenkinder zu engagieren. Beispielsweise durchNähen von Kleidung, Basteln von Andenken, Beratung, Betreuung, Trauerbegleitung oder andereMa8nahmen, die den Eltern oder Kindern zugutekommen.

n)

Interessenvertretung für früh verwaiste Eltern und an der Thematik Interessierte

o)

Aufbau einer Geschäftsstelle für Trauerberatung und ambulante Trauerbegleiter für trauernde Eltern und derenAngehörigen

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§ 2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Vereinsmitglieder

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Mitglieder des Vereins werden unterschieden in:

 

a) passive Mitglieder

Die passiven Mitglied zahlen den in der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.

Sie haben volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

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Passive Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

b) Fördermitglieder

Diese zahlen einen selbst festgelegten Mitgliedsbeitrag, der den regulären

Mitgliedsbeitrag mindestens überschreitet. Sie haben volles Stimmrecht bei den

Mitgliederversammlungen. Fördernde Mitglieder sind natürliche als auch juristische

Personen.

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c) aktive Mitglieder

Passive Mitglieder können eine Bewerbung an den Vorstand richten, um ein aktives

Mitglied zu werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von aktiven

Mitgliedern. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben. Neue Mitglieder werden in der Regel zunächst als passives Mitglied

aufgenommen. Die aktiven Mitglieder treffen sich regelmäßig zusammen mit dem

Vorstand (mindestens 4x im Jahr), um die Vereinsarbeit im Sinne der Ziele (§ 2) des

Vereins voranzubringen.

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d) Ehrenmitglieder

Diese können in der Mitgliederversammlung ernannt werden. Vorschläge zur

Ernennung können dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Verleihung

entscheidet die einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Bei besonderen

Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder bei grob vereinsschädigendem

Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Hierzu entscheidet die

einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

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§ 4 Nr. 1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

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§ 4 Nr. 2

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in

die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste/ Ausschuss aus dem Verein, welche durch

den Vorstand mehrheitlich beschlossen werden muss,

d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,

wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die

Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu

verlesen.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

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§ 6 Nr. 1

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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§ 6 Nr. 2

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliederliste

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§ 7 Nr. 1

Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins steht den Mitgliedern offen.

§ 7 Nr. 2 Die Mitglieder sind angehalten, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben

zu unterstützen.

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§ 7 Nr. 3

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Mit

Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen alle Mitglieder das passive Wahlrecht.

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§ 8 Organe des Vereinsarbeit

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a) der Vorstandes

b) die Mitgliederversammlungen

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§ 9 Der Vorstand

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§ 9 Nr. 1

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht ausgeschlossen

a) dem 1. Vorsitzenden/ der Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden/ der Vorsitzenden

c) dem Kassenwart/ der Kassenwartin

 

§ 9 Nr. 2

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vereins gemeinschaftlich vertreten.

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§ 9 Nr. 3

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Dies gilt auch für

Ehrenmitglieder.

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§ 9 Nr. 4

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

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§ 9 Nr. 5 

Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des

Vorstands können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der

Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit

ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

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§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

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§ 10 Nr. 1

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes

im Amt.

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§ 10 Nr. 2

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

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§ 10 Nr. 3

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes auf eigenen Wunsch aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

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§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

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§ 11 Nr. 31

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die

vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

einberufen werden. In jedem Fall ist eines Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn

mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende,

anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der

Vorstandssitzung.

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§ 11 Nr. 2

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und

vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

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§ 11 Nr. 3

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung

erklären.

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§12 Die Mitgliederversammlungen

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§ 12 Nr. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch

Ehrenmitglieder eine Stimme.

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§ 12 Nr. 2

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Erlass einer Datenschutzordnung

g) Erlass einer Geschäftsordnung

h) Erlass einer Beitragsordnung

i) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Vereinigung

j) Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern

k) Hinweise zur Datenverarbeitung: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

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§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird

vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche

Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf

die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem

Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

gegebene Adresse (Email-Adresse oder Postadresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt

der Vorstand fest.

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§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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§ 14 Nr. 61

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

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§ 14 Nr. 62

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

​

§ 14 Nr. 63

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

​

§ 14 Nr. 4

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann

Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

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§ 14 Nr. 5

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

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§ 14 Nr. 6

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins

eine solche von vier Fünftel erforderlich.

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§ 14 Nr. 7

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,

welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

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§ 14 Nr. 8

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll

folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die

Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei

Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

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§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

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§ 15 Nr. 1

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten

nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn

der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge

auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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§ 15 Nr. 2

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung

von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den

Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

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§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten

die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

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§ 17 Auflösung des Vereins

 

§ 17 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 Nr. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 Ziffer 1 Abgabenordnung wegen dem Verlust eines „Sternenkindes“ i.S. des § 2 Nr. 2 dieser Satzung hilfsbedürftig sind.

 

 

§ 18 Mittel

 

Zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere Mittel aufgebracht durch:

 

a) Jährliche Mitgliedsbeiträge, die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

b) Freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

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§ 19 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

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